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STATUTEN
DER
POLNISCH-SCHWEIZERISCHEN VEREINIGUNG OSTSCHWEIZ
STOWARZYSZENIE POLSKO-SZWAJCARSKIE OSTSCHWEIZ
„……………………………..“
I. Name und Sitz
Art. 1 Vereinsgründung, Name, Sitz
Unter dem Namen „POLNISCH-SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG OSTSCHWEIZ –
STOWARZYSZENIE POLSKO-SZWAJCARSKIE OSTSCHWEIZ“
(Abkürzung: „……………………………………..“) besteht ein Verein im Sinne des
schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff. ZGB).
Der Verein hat seinen Sitz am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten bzw. der
jeweiligen Präsidentin.
II. Vereinszweck
Art. 2 Zweck
Der Verein fördert die Vernetzung zwischen polnischstämmigen und an Polen
interessierten Personen, mit dem Ziel, den schweizerisch-polnischen Dialog zu
stärken.
Der Verein soll als Plattform für einen interkulturellen Austausch (Schweiz –
Polen) dienen.
Zur Förderung dieses Zwecks organisiert der Verein verschiedene
gesellschaftliche Anlässe und Aktivitäten.
Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
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III. Mitgliedschaft
Art. 3 Voraussetzung
Mitglied kann jede Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
Art. 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt: Die Bekanntgabe des Austritts ist dem Vorstand in
schriftlicher Form vorzuweisen. Der Zeitpunkt des Austritts kann
jederzeit erfolgen, jedoch befreit er nicht von der Zahlungspflicht vorher
fällig gewordener Beitragsleistungen sowie derjenigen für das gesamte
laufende Jahr.
b) Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages: Erfolgt nach zweimaliger
schriftliches Mahnung keine Zahlung innert einer angesetzten Frist von
mindestens 14 Tagen, so gilt die Mitgliedschaft als erloschen.
c) Wegfall einer nach den Statuten (Art. 3) unbedingt verlangten
Voraussetzung für die Vereinszugehörigkeit.
d) Ausschluss: Auf Antrag des Vorstandes kann die
Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
stimmenden Mitglieder den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigen
Gründen gemäss Gesetz beschliessen.
IV. Finanzen
Art. 5 Mittel
Der Verein bezieht seine Mittel durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Eintrittsgelder an Veranstaltungen zur Deckung der Selbstkosten.
c) Spenden von Gönnern
d) eventuelle Vermögenszinse
Art. 6 Mitgliederbeiträge
Über die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags entscheidet die
Generalversammlung. Die Mitgliederbeiträge dürfen jedoch pro Vereinsjahr pro
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Familie 50 CHF und pro Einzelperson 30 CHF nicht übersteigen. Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene, die im gleichen Familienhaushalt leben,
sind im Familienbeitrag enthalten.
Art. 7 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
IV. Organisation
Art. 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisionsstelle.
Generalversammlung
Art. 9 Einberufung der Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im voraus
schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des
Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen, sofern
ein solches Begehren schriftlich unter Aufführung des Zweckes an den
Vorstand gestellt wird.
Im letztgenannten Fall hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine
ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Art. 10 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäss Art. 3 der Vereinsstatuten.
Art. 11 Beschlussfassung
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Ein Vereinsbeschluss wird durch die Mehrheit aller an einer
Generalversammlung stimmenden Mitglieder gefasst.
Für Statutenrevisionen oder die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von
zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder erforderlich.
Art. 12 Rechte und Pflichten
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Berichts der
Revisionsstelle;
c) Genehmigung der Jahresrechnung;
d) Entlastungserklärung an den Vorstand;
e) Wahl des Vorstands;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Wahl der Revisionsstelle;
h) Statutenrevision;
i) Festsetzung des Mitgliederbeitrags;
j) Auflösung des Vereins;
k) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsorganen, sowie
zwischen Mitgliedern und Organen.
Der Vorstand
Art. 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und mindestens 2 bis 9 weiteren
Mitgliedern.
Er wird an einer ordentlichen Generalversammlung auf eine Amtszeit bis zur
nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt und konstituiert sich
selbst.
Vorstandsmitglieder können während des Vereinsjahres nur aus wichtigen
Gründen zurücktreten.
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Abtretende Vorstandsmitglieder informieren den Verein rechtzeitig über ihre
Austrittsabsicht. Sie schlagen dem Verein mögliche Nachfolger vor und sind
nach den Wahlen für deren Einführung besorgt.
Art. 14 Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden.
Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er/sie den
Stichentscheid.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder
erforderlich.
In dringenden Fällen fasst der Vorstand seine Beschlüsse auf dem Zirkularweg,
wobei Einstimmigkeit erforderlich ist.
Art. 15 Kompetenzen
Der Vorstand ist das ausführenden Organ des Vereins und in allen
Angelegenheiten zuständig, die nicht ausschliesslich einem anderen Organ
zugeordnet sind, insbesondere:
a) Förderung des statutarischen Zwecks gemäss Art. 2 mit den Mitteln
gemäss Art. 8.
b) Langfristige Sicherung der Vereinstätigkeit, insbesondere durch
frühzeitige Nachfolgeregelung.
c) Allgemeine Verwaltungsaufgaben;
d) Vertretung des Vereins gegen aussen;
e) Einberufung (mind. 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich
bekanntgeben) und Durchführung der Generalversammlung;
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
Der Vorstand organisiert sich selbst. Folgende Funktionen sind fest
vorgesehen:
a) PräsidentIn;
b) AktuarIn;
c) Kassier
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Revisionsstelle
Art. 16 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus einem bis zwei Mitgliedern, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen und nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
Sie prüft die Rechnungslegung durch den Vorstand und erstattet der
Generalversammlung Bericht.
Die Revisionsstelle wird erst nach Einführung der Vereinskasse bestimmt.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch Gründungsversammlung
bzw. Generalversammlung in Kraft.
Heiden, 18. Februar 2012
Der Tagespräsident Der Tagesaktuar:
…………………………… …………………………………..
(Patrik Louis) (……………………………….)
Die Präsidentin Die Aktuarin / der Aktuar
…………………………….. …………………………………….
(………………………..) (…………………………………)
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Gründungsmitglieder:
Name Vorname Adresse (Email, Tel.) Datum, Unterschrift